1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow

Gemäß dem am 29.Juli 2000 in Kraft getretenen Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern (Kurortgesetz) vom 18.Juli 2000 (GVOBI. MV S.318) erhielt die Gemeinde Zislow mit Anerkennungsbescheid vom 20.05.2011 die Berechtigung, die Bezeichnung "Staatlich anerkannter Erholungsort" zu führen.

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004

(GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBI.M-V S. 690,712) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes M-V(KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.Dezember 2007 (GVOBI.M-V S.410, 427), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 07.07.2011 folgende 1.Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow erlassen:

 

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Zislow über die Erhebung einer Kurabgabe vom 26.05.2011 wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Gegenstand wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Gemeinde Zislow erhebt eine Kurabgabe. Mit der Ermittlung der  Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben hat die Gemeinde Zislow die Wald- und Seeblick
Camp GmbH beauftragt.

2. Die Kurabgabe dient zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellt werden, soweit der Aufwand nicht in anderer
Weise gedeckt wird. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in
welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden. Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.

 

2. § 3 Kurabgabepflichtiger wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die im

Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (Ortsfremde), und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

 

2. Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen auch Eigentümer oder
Besitzer von Wohnhäusern, Appartements, Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und dergleichen, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Erhebungsgebiet haben, soweit sie diese Räumlichkeiten überwiegend zu Erholungszwecken nutzen.

 

3. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem

Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des

Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gem.§20 a Nr.8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

 

3. § 4 Befreiung von der Kurabgabe

 

3.1. vor Punkt 1. wird eingefügt:

 

Von der Kurabgabe sind befreit:

 

3.2. Punkt 3. wird wie folgt neu gefasst:

 

Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Eltern Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und

Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 

3.3. Punkt 4.wird gestrichen

 

3.4. die bisherigen Punkte 5., 6.,7. werden zu Punkt 4.,5.,6.

 

4. § 5 Ermäßigung der Kurabgabe

 

4.1. Es wird vor Punkt 1. eingefügt:

 

Die Kurabgabensätze ermäßigen
sich um 50 % für:

 

4.2 . die letzten zwei Sätze von § 5 werden gestrichen

 

5. § 7 Abgabeerhebung

 

es wird nach Punkt 1. Satz 1 eingefügt:

 

Sie ist eine Bringschuld.

 

6. § 8 Pflichten der Vermieter wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Vermieter) ist verpflichtet,

 

a) die von der Gemeinde Zislow zur Verfügung gestellten besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27 Landesmeldegesetz M-V (LMG M-V) bereit zu halten und darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tag der Ankunft seine melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 LMG M-V erfüllt.

 

b) die nach Monaten geordneten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den

Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für die örtliche Meldebehörde bzw. den von der Gemeinde Beauftragten zur Einsichtnahme bereit zu halten.

 

c) die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum
am
Tag der Ankunft von den Gästen einzuziehen und ihnen innerhalb von 24 Stunden Kurkarten auszuhändigen.

 

d) zum Ende eines Monats die einem Gästeverzeichnis entsprechenden

Durchschriften der Meldescheine an den Beauftragten der Gemeinde Zislow weiterzuleiten und die eingezogene Kurabgabe an die Gemeinde Zislow abzuführen.

 

e) die jeweils aktuell gültige Satzung der Gemeinde Zislow über die Erhebung

einer Kurabgabe an geeigneter Stelle für die Gäste auszulegen.

 

2. Der Wohnungsgeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgaben

 

3. Wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte die abgabenrelevanten

Sachverhalte für einen Meldepflichtigen wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgerbers nicht ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen und einen auf dieser Schätzung beruhenden Abgabebescheid zu erlassen. Bei Wohnungsgebern, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder offensichtlich unrichtige Angaben gemacht haben, kann die Gemeinde oder deren Beauftragte die Angaben durch Prüfung der Unterkunftsmöglichkeiten selbst schätzen.

 

4. Für jeden nicht zurückgegebenen Vordruck wird ein Betrag in Höhe von

25,00 Euro berechnet.

 

7. § 10 Ordnungswidrigkeit wird wie folgt neu gefasst:

 

1. 0rdnungswidrig im Sinne des § 17 (2) Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig entgegen

 

• der nach § 6 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet.

 

• § 8 Ziff. 1a) die besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nicht bereithält.

 

• § 8 Ziff. 1a) nicht darauf hinwirkt, dass der Gast am Tag der Ankunft seine

melderechtlichen Verpflichtungen nach § 26 (2) LMG M-V erfüllt.

 

• § 8 Ziff. 1b) die besonderen Meldescheine nicht bis zum Ablauf des auf den

Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

 

• § 8 Ziff. 1b) die besonderen Meldescheine nicht für die örtlich zuständige

Meldebehörde bzw. den Beauftragten der Gemeinde zur Einsichtnahme bereithält.

 

• § 8 Ziff. 1c) die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum am Tag der Ankunft von den Gästen nicht einzieht.

 

• § 8 Ziff. 1c) den Gästen keine Kurkarten aushändigt.

 

• § 8 Ziff. 1d) nicht bis zum Ende eines Monats für den vorangegangenen

Zeitraum die Kurabgabe an die Gemeinde Zislow abführt.

 

• § 8 Ziff. 1d) der Gemeinde Zislow die Durchschriften der besonderen

Meldescheine nicht zuleitet.

 

• § 8 Ziff. 1e) die Satzung der Gemeinde Zislow über die Erhebung einer

Kurabgabe an nicht geeigneter Stelle für die Gäste auslegt.

 

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

3. Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von  Ordnungs-

widrigkeiten nach Abs. 1 ist der Bürgermeister der Gemeinde Zislow, vertreten durch das Amt Malchow.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft.

 

Zislow, den 07.07.2011

 

FrankDistler

Bürgermeister

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde,

können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes

Mecklenburg - Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese

Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

 

 

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