Gemäß dem am 29.Juli 2000 in Kraft getretenen Gesetzes über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg – Vorpommern (Kurortgesetz) vom 18.Juli 2000 (GVOBl. M-V S.318) erhielt die Gemeinde Zislow mit Anerkennungsbescheid vom 20.05.2011 die Berechtigung , die Bezeichnung „Staatlich anerkannter "Erholungsort“ zu führen. Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.Dezember 2010 (GVOBl. M-V S.690,712 ) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) vom 12.April 2005 (GVOBl.M-V S.146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.Dezember 2007 (GVOBl.M-V S.410,427), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 30.01.2012 folgende 2.Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow erlassen:
Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Zislow über die Erhebung einer Kurabgabe vom 26.05.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.07.2011
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Zahl der Aufenthaltstage im Kalenderjahr wird auf 25 Tage pauschaliert
(Jahreskurabgabe), wenn der Kurabgabepflichtige
a) einen entsprechenden Antrag stellt oder
b) eine Person i.S.d. § 3 Abs.2 der Satzung, deren Ehepartner bzw. Lebensparter oder ein im Haushalt dieser Person lebendes Kind ist.
2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01.Januar bis 31.Dezember eines jeden Jahres erhoben und beträgt:
Erwachsene: 1,00 EUR/Tag
Ermäßigung nach § 5 Abs.1-3: 0,50 EUR/Tag
(2) Die Jahreskurabgabe (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer)
beträgt:
ohne Ermäßigung: 25,00 EUR
mit Ermäßigung: 12,50 EUR
Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt und ist vierzehn Tage nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
Auf Antrag wird durch die Gemeinde Zislow eine Jahreskurkarte ausgestellt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Zislow , den 30.01.2012
Distler
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.