DIE VEREINSSATZUNG des Touristik- und Heimatvereins Zislow e.V.

 

 

§ 1       Name, Sitz und Ziel

Der Verein führt den Namen „Touristik- und Heimatverein Zislow e.V.“ Er setzt sich zum Ziel, die Zusammengehörigkeit der Zislower Bürger und einen steten Fremdenverkehr zu fördern. Sein Aufgabenbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Zislow. Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Zislow.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und eines „sanften Tourismus“ in der Gemeinde Zislow und der näheren Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Ausgestaltung des Heimathauses der Gemeinde Zislow mit Objekten und Dokumenten zur Geschichte und Ökologie der Gemeinde
    2. Einrichtung regelmäßiger Öffnungszeiten für Einwohner und Touristen zur Information über Landschaft, Sehenswürdigkeiten und Geschichte der näheren Umgebung
    3. Durchführung von Veranstaltungen für Gäste und Einwohner zur Förderung der Gemeinschaft und des Tourismus
    4. Anlage und Unterhaltung natur- und heimatkundlicher Lehrpfade
    5. Organisatorische Unterstützung der Gemeinde Zislow bei Touristik- und Infrastrukturvorhaben
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitglieder

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied können neben Behörden, Verbänden, Vereinen und Betrieben alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Einreichung eines Aufnahmeantrages erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Mitgliederversammlung solche natürlichen Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereinsziels besondere Verdienste erworben haben.
  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder dienen sowohl als Ansprechpartner und als Koordinatoren für die Gäste und Einwohner Zislows.
    Neue Ideen können aufgenommen und in Gemeinschaft umgesetzt werden. Von den Mitgliedern wird ein aktives Mitwirken im Verein erwartet.
    Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge, Hinweise und Kritiken an den Vorstand zu richten. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen sowie sich in die Organe des Vereins wählen lassen und mitarbeiten.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Ziele des Vereins zu unterstützen.
    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) oder durch Tod, ferner durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied

     

    1. schriftlicher Mahnung ungeachtet seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Fälligkeit nachkommt,
    2. durch sein allgemeines oder besonderes Verhalten Anstoß erregt oder sonst das Ansehen des Vereins schädigt.

 

§ 4       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 5       Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt im Januar eines jeden Jahres zusammen. Die Ladung zu der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher zuzustellen. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Satzungsänderungen,
  2. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Beitragsordnung.

Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes wegen des abgelaufenen Geschäftsjahres, insbesondere des Schatzmeisters wegen des von ihm vorzulegenden Jahresabschlusses. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen von dem Schriftführer protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Das Protokoll ist beim 1. Vorsitzenden einzusehen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 6    Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. einem 1. Vorsitzenden
  2. einem 2. Vorsitzenden
  3. einem Protokollführer
  4. einem Schatzmeister
  5. und bis zu drei Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen, vorbehaltlich seiner Zustimmung, ein anderes Vereinsmitglied in dieses Amt berufen. Der Vorstand beschließt schriftlich oder mündlich mit einer Stimmenmehrheit über die Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse müssen vom Schriftführer protokolliert und unterzeichnet werden und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugeleitet werden.

Aufgaben des Vorstands:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Leitung des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte auf Grundlage eines Jahresarbeitsplanes. Der Entwurf des Jahresarbeitsplanes wird auf der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Er ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes
  4. Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  5. Verantwortung für die Kassenführung
  6. Fertigung der Tätigkeits- und Kassenberichte
  7. Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben und Umsetzung der
    Beschlüsse.
  8. Verkehr mit Behörden und Vertretung des Vereins nach außen.

Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Geschäftshalbjahr zusammen. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit themenbezogene befristete oder unbefristete Arbeitsgruppen, bestehend aus den Vereinsmitgliedern unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes, bilden.
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 7       Beitrag

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages.

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8       Auflösung

Der Verein kann sich auflösen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Zislow zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden darf.

Zislow, 09. März 2013

 

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